- Untermakler
- Zwischenmakler; Beauftragter des ⇡ Handelsmaklers, der nicht persönlich tätig sein muss. Das Vertragsverhältnis zwischen Handelsmakler und U. ist kein ⇡ Dienstvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art. Ein Anspruch des U. auf Vergütung, die er von dem Handelsmakler erhält, entsteht nur, wenn seine Tätigkeit für den Geschäftsabschluss mit ursächlich war.
Lexikon der Economics. 2013.